Auszug aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 6 B 36.13 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW, 20 A 419/11:
"1. Für grundsätzlich klärungsbedürftig in einem Revisionsverfahren hält der Kläger die Frage, ob Schusswaffen geladen in einem Waffentresor oder –raum aufbewahrt werden dürfen, wenn Waffen und Munition gemeinsam aufbewahrt werden können. Das Waffengesetz regele die Voraussetzungen für die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG erlaube in Waffenschränken der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 die gemeinsame Aufbewahrung ohne weitere behördliche Genehmigung. Ebenso sei eine gemeinsame Verwahrung aufgrund behördlicher Genehmigung möglich. Sei jedoch die gemeinsame Verwahrung von Waffe und zugehöriger Munition in einem Behältnis erlaubt, so mache es keinen Unterschied, ob die Munition sich dann im Patronenlager befinde oder neben der Waffe liege.
Das Oberverwaltungsgericht hält den Kläger in seinem Beschluss für unzuverlässig
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG, weil Tatsachen vorlägen, welche die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen sowie diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde.
Die Berufungsentscheidung sieht einen unvorsichtigen Umgang mit einer Schusswaffe darin, dass der Kläger eine solche nach Gebrauch nicht entladen, sondern sie im durchgeladenen Zustand, d.h. mit einer Patrone im Patronenlager, in seinen Waffenraum gestellt und dort belassen habe. Darin liege zugleich ein unsachgemäßer Umgang mit der Waffe, weil ein sachgemäßer Umgang die Beachtung grundlegender Vorsichtsmaßregeln erfordere. Die behördliche Zulassung einer bestimmten Art der Aufbewahrung besage nichts über die ansonsten für einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang erforderlichen Verhaltens- und Vorsichtsmaßregeln. Die Aufbewahrung einer durchgeladenen Waffe sei per se nicht ordnungsmäßig (sorgfältig). Es handele sich um eine Selbstverständlichkeit, Schusswaffen nach dem Gebrauch zu entladen. Dies ergebe sich aus der grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregel. Dementsprechend habe für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden, ausdrücklich die Aufbewahrung geladener Waffen zu untersagen. Aus der ausnahmsweisen Zulassung von Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG folge nichts Gegenteiliges.
Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sich - was nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens bedarf - die genannte Annahme des Oberverwaltungsgerichts als offensichtlich zutreffend erweist.
Es besteht keinerlei Zweifel, dass die Aufbewahrung von Waffen in durchgeladenem Zustand grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG widerspricht. Nur bei Beachtung dieser Maßgaben ist sichergestellt, dass Dritten die einfache Wegnahme von Waffen zum schnellen, sofortigen Gebrauch erschwert wird. Die Maßgaben dienen im Übrigen auch dem Schutz des Berechtigten."
Vorsorglich verweise ich hier auch nochmal auf Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, Abschnitt 2, Nr. 12, WaffG:
„12.
ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;“
Eine Waffe gilt als „entladen“ wenn sie nicht „schussbereit“ i.S.d Gesetzes ist. Wer seine Waffen „schussbreit“ aufbewahrt – egal in was für einem Behältnis auch immer - ist hiernach unzuverlässig.
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